Number: 886036
Country: Germany
Source: TED
81205497-Rahmenvereinbarung „Text und redaktionelle Bearbeitung“.
Erstellung von Texten und/ oder redaktionelle Bearbeitung vorhandener Texte.
Die Öffentlichkeitsarbeit der GIZ will ein klares und einheitliches Bild der GIZ im In- und Ausland schaffen und
ein positives Image des Unternehmens erzeugen. Es entspricht dem professionellen Verständnis der GIZ, sich dabei von erfahrenen PR-Beratern und Redakteuren unterstützen zu lassen.
Ein Pool mit 20 Anbietern von Textleistungen soll eine hohe Qualität der Veröffentlichungen und eine einheitliche unternehmenspolitische Ausrichtung gewährleisten. Auftraggeber für Textleistungen können sowohl Kommunikationsfachkräfte als auch Fachleute der GIZ sein.
Um die Arbeit der GIZ zu kommunizieren, müssen Texte in deutscher Sprache für unterschiedliche Medien erstellt, verständlich formuliert und aufbereitet werden. Eine gründliche Recherche wird ebenso erwartet wie die
korrekte Darstellung von Auftraggebern und Kooperationspartnern.
Rahmenvereinbarung Text und redaktionelle Bearbeitung
Der Gesamtauftragswert wurde für eine Laufzeit von maximal 4 Jahren mit 1 000 000 EUR kalkuliert. Da der Vergabewert für die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Rahmenvereinbarung noch nicht bekannt ist, wurde in Abschnitt V hilfsweise für jeden Wirtschaftsteilnehmer der Gesamtwert eingesetzt.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 unzulässig soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.