Number: 793703
Country: Germany
Source: TED
Schul-, Sport- und Familienfreizeitbad Nautiland.
Die Würzburger Bäder GmbH beabsichtigen den Neubau Schul-, Sport- + Familienfreizeitbad Nautiland. Sämtliche Gebäude incl. alle innenliegende Becken und alle Außenbecken des Bestands werden demontiert bzw. abgebrochen.
Würzburg.
Das Projekt (Gewerk Abbrucharbeiten) wird verwirklicht im Zeitraum von KW 10 / 2017 bis KW 23 / 2017.
Bei dem zu bearbeitenden Gebäude handelt es sich z. T. um unterkellerte und nicht unterkellerte 1-/2-geschossige Bestandsgebäude mit Flachdächern, schwach geneigten Pultdächern sowie einer Lichtkuppel mit Membran. Die Gebäude wurden in Stahl-, Holz- sowie Stahlbetonskelett-Bauweise errichtet. Die Wände wurden in Leicht-, Massivbauweise sowie teilweise mit vorgehängten Betonfertigteilelementen errichtet.
Im Vorfeld wurde eine Orientierende Untersuchung der Bausubstanz auf Gefahr-, Schad- und Störstoffe durchgeführt, der diesbezügliche Bericht des IB GMP vom 18.11.2013 ist beigelegt und wird Vertragsbestandteil.
— Komplettabbruch mit Demontage TGA und ELT ca. 37 000 m³;
— Komplettabbruch mit allen Fundamenten;
— Schadstoffbelastungen aus Asbest, KMF, PCB und PAK.
NAW_2017_01, Abbrucharbeiten
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.