Number: 7033443
Country: Germany
Source: TED
Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Schwachstromanlagen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales — BMAS.
KKE 451 — Schwachstromanlagen - Videoüberwachungsanlage / Einbruchmeldeanlage / Brandmeldeanlage und Alarmisierungsanlage.
Neubau Wilhelmstraße 50.
D-10115 Berlin
Schwachstromanlagen.
— ca. 2 800 m Elektroinstallationsrohr PVC / Stahl (unterschiedliche Durchmesser),
— ca. 1 200 St Kabel-Sammelhalterungen aus Metall,
— ca. 50 m Elektroinstallationskanal,
— ca. 46 000 m Kabel / Leitungen,
— ca. 330 St Installationsgeräte,
— ca. 10 Verteiler als 19“ Standverteilerschränke,
— ca. 25 St 19“ Patchfeld Kat 6A,
— ca. 2 St Gegensprechanlagen,
— ca. 1 St Brandmeldezentrale,
— ca. 170 St Rauchmelder,
— ca. 40 St Handfeuermelder,
— ca. 50 St Alarmgeber,
— ca. 185 St Einbaulautsprecher,
— ca. 40 Gehäuselautsprecher,
— ca. 1 Überfall- und Einbruchmeldezentrale,
— ca. 30 Kontaktgeber für Einbruchmelderzentralen,
— ca. 5 St 360o IP-Kamera,
— ca. 7 St Kamera im Wetterschutzgehäuse,
— ca. 1 St Zutrittskontrollanlage,
— ca. 90 St Kernbohrungen (unterschiedliche Durchmesser),
— ca. 60 St Brandschotts (unterschiedliche Durchmesser),
— ca. 2 St Hörgeschädigtenschleife mit Verstärker.
Wartungs- und Instandhaltungsverträge für 4 Jahre.
Ausführungsbeginn: 03/2018.
Ausführungsende: 10/2018.
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das.
Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
Tel: +49 22894990.
Fax: +49 2289499163.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachrüftungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.