Number: 5714575
Country: Germany
Source: TED
Neubau Wetzendorfer Park
Der Bebauungsplan Nr. 4641 „Wetzendorf“ sieht die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers im Nordwesten von Nürnberg vor. Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung sollen ca. 1200 Wohneinheiten geschaffen werden. Zentrales und verbindendes Element des neuen Stadtquartiers ist der zukünftige Wetzendorf Park, welcher zentraler Bestandteil dieser Ausschreibung ist. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Parks bilden der Wetzendorfer Landgraben und der See graben, die als Rückgrat in die großräumige Parkanlage eingebunden sind. Das gesamte Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 43,6 ha, wovon ca. 5 ha auf Grünzüge und 11 ha auf den zentralen Stadtteilpark entfallen. Für das neue Stadtquartier soll der Park neben klassischen Funktionen einer Grün- und Freifläche auch die technischen und umweltthematischen Anforderungen erbringen. Neben Regenwasserrückhalt und Überflutungsvorsorge sollen naturnah gestaltete Bereiche mit Ausgleichsfunktion in die Freifläche integriert werden.
Nürnberg
1. Objektplanung (Freianlagen) gemäß HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39 Leistungsphasen 1-9, inklusive besonderer Leistungen (Leistungsphase 1 um 2 % verringert, Leistungsphase 7 um 0,75 % verringert):
Vorerst werden nur die Leistungsphasen 1 und 2, Teil 3, Abschnitt 2, § 39 beauftragt (Stufe 1). Die Weiterbeauftragung der Stufe 2 (Leistungsphasen 3 – 4, HOAI 2013,Teil 3, Abschnitt 2, § 39), der Stufe 3 (Leistungsphasen 5 – 7, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39) und Stufe 4 (Leistungsphasen 8-9, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39) ist optional und erfolgt unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Maßnahme durch Politik und Zuschussgeber. Der Auftraggeber hat somit jederzeit die Möglichkeit das Vorhaben zu beenden, ohne dass daraus ein Anspruch auf die weitere Beauftragung besteht, noch können daraus sonstige Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. In der Leistungsphase 7 sind nur Teilleistungen zu erbringen, da gewisse Leistungen durch den Auftraggber erbracht werden;
2.Objektplanung (Ingenieurbauwerke) gemäß HOAI 20013, Teil 3, Abschnitt 3, § 43 Leistungsphasen 1-3, inklusive besonderer Leistungen:
Es werden die Leistungsphasen 1-3, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3, § 43 vergeben. Die Anzahl der zu bearbeitenden Objekte in der Leistungsphase 3 wird erst mit dem zu erstellenden Entwässerungskonzepts und dem Abschluss der Leistungsphase 2 festgestellt. Zunächst werden für die Leistungsphase 3 Leistungen für 4 Objekte vergeben und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass sich die Anzahl der zu bearbeitenden Objekte auf bis zu 6 Objekte erhöhen kann;
3. Aufstellen eines Entwässerungskonzeptes (sonstige besondere Leistung):
Es wird das Aufstellen eines Entwässerungskonzepts beauftragt.
Geschätzte Vertragsdauer: Bauzeit bis ca. Mitte 2022 + 4 Jahre Gewährleistung (Lph. 9).
Die Leistungen der Objektplanung (Freianlagen) gemäß HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39 Leistungsphasen 1-9 werden stufenweise beauftragt:
— Stufe 1: Leistungsphasen 1 – 2, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39,
— Stufe 2: Leistungsphasen 3 – 4, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39,
— Stufe 3: Leistungsphasen 5 – 7, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39,
— Stufe 4: Leistungsphasen 8 – 9, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39.
In den Leistungsphasen 1 und 7 sind nur Teilleistungen zu erbringen, da gewisse Leistungen durch den Auftraggeber erbracht werden. Die Weiterbeauftragung der Stufe 2 (Leistungsphasen 3 – 4, HOAI 2013, Teil 3,Abschnitt 2, § 39), der Stufe 3 (Leistungsphasen 5 – 7, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39) und der Stufe 4 (Leistungsphasen 8 – 9, HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 2, § 39) ist optional und erfolgt unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Maßnahme durch Politik und Zuschussgeber. Der Auftraggeber hat somit jederzeit die Möglichkeit das Vorhaben zu beenden, ohne dass daraus ein Anspruch auf die weitere Beauftragung besteht, noch können daraus sonstige Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen.
Die Anzahl der zu bearbeitenden Objekte für die Objektplanung (Ingenieurbauwerke) gemäß HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3, § 43 für die Leistungsphase 3 wird erst mit dem zu erstellenden Entwässerungskonzepts und dem Abschluss der Leistungsphase 2 festgestellt. Zunächst werden Leistungen für 4 Objekte vergeben und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass sich die Anzahl der zu bearbeitenden Objekte auf bis zu 6 Objekte erhöhen kann. Ein Anspruch auf die Beauftragung von 2 weiteren Objekten entsteht hierdurch jedoch nicht. Sollte es zu der Beauftragung der weiteren Objekte kommen, so werden diese gemäß den zugehörigen anrechenbaren Kosten und der HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3, §§ 41-44 Leistungsphase 3, Honorarzone II, Mindestsatz vergütet.
Neubau Wetzendorfer Park – Objektplanung Freianlagen
Neubau Wetzendorfer Park – Objektplanung Ingenieurbauwerke und Aufestellen eines Entwässerungskonzepts
Die Objektplanung Ingenieurbauwerke, als auch die Erstellung des Entwässerungskonzepts, wird durch einen Unterauftragnehmer erbracht.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Der Vertrag kann frühestens 10 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab der vorgenannten Bieterinformation, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.