Number: 4942396
Country: Germany
Source: TED
Lieferung von einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20
Lieferung von einem Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 für die Freiwillige Feuerwehr Bad Säckingen nach DIN 14530-27 und feuerwehrtechnischer Beladung
Stadt Bad Säckingen, Abteilung Feuerwehr, Heinrich.Hübschstr. 26, 79713 Bad Säckingen
Lieferung von einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 Los 1 – Fahrgestell
Stadt Bad Säckingen, Abteilung Feuerwehr, Heinrich-Hübschstr. 26, 79713 Bad Säckingen
Lieferung von einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 Los 2 – Aufbau
Lieferung von einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 Los 3 – Ausrüstung
Lieferung von einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 Los 4 – Hydraulisches Rettungsgerät
Lieferung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 für die Freiwillige Feuerwehr Bad Säckingen-Zuschlag Los 1,2,3
Lieferung Hydraulisches Rettungsgerät
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.