Number: 4577251
Country: Germany
Source: TED
Verlagerung Winterdienst Geb. 473, Rohbau
Neubau Winterdienstgebäude:
Die Maßnahme Umfasst den Neubau eines Betriebsgebäudekomplexes des Winterdienst der Fraport AG.
Das Baufeld für die Maßnahme befindet sich im Nordwestbereich des Flughafens. Die Zufahrt vom öffentlichen Bereich aus erfolgt vom Tor 27 und befindet sich im Betriebsbereich des Flughafens.
Flächen / Volumen:
Gesamtflächen/BGF a 9 404 m2
Gesamtrauminhalt BRI 64 829 m3
Die einzelnen Gebäudeanlagenteile wie das Werkstattgebäude, die frostfreie Fahrzeughalle, das Granulat-Lager, sowie das Personal- und Dienstgebäude werden als Massivbau in der aufgehenden Konstruktion als Stahlbetonkonstruktion (Ortbeton) realisiert. Im Bereich der Dächer kommen auch vorgefertigte, leichte Stahlkonstruktionen (Fachwerkbinder und Trapezbleche) zum Einsatz.
Weitere Angaben unter II.2.4
Ausführungsbeginn: ca. 4. Quartal 2017
Ausführungsende: ca. 4. Quartal 2018
Zur Ausführung kommen:
— Erdarbeiten,
— Spezialtiefbau/Verbau (Trägerbohlenwand),
— Wasserhaltung,
— Entwässerungskanalarbeiten,
— Mauerarbeiten,
— Betonbauarbeiten,
— Betonfertigteile, Fassade,
— Abdichtungsarbeiten,
— Befestigte Flächen (Verkehrsflächen) und Einbauten,
— Elt. Leerohre, Zugschächte etc.,
— Montagegruben.
Erdarbeiten:
— Baugrube/Fundamentaushub – ca. 3 800,00 m3
Betonbau:
— Fundamente, Bodenplatten – ca. 1 600,00 m3,
— Industriebodenplatte – ca. 2 100,00 m2,
— Aufgehende Bauteile (Stützen, Wände) – ca. 1 000,00 m3,
— Decken – ca. 400 m3,
— Betonfertigteile (Fassade) – ca. 1 800,00 m2,
— Vorfeldbeton – ca. 3 870,00 m2.
Verbau:
— Trägerbohlenwand – ca.120 m2
Montagegruben:
— Fertigteil – Füllkammer – Montagegruben – 4 St. á 25 m
EU-P 0678-17BL, B-001884 – Neubau Winterdienst, VE01 – Rohbau
Ablauf des Verfahrens:
Es ist beabsichtigt, die Bieter, die ihre Eignung nachgewiesen haben, in einer oder mehreren Verhandlungsrunden durch Ausscheiden der weniger wirtschaftlichen Angebote stufenweise zu reduzieren. Die Auftraggeberin behält sich jedoch gleichwohl vor, den Zuschlag bereits auf Grundlage der ersten verbindlichen Angebote nach Prüfung der Eignung ohne weitere Verhandlungen und ohne die Einholung weiterer Angebote zu erteilen.
Ergänzungen zur Bekanntmachung:
Es wird auf alle weiteren Ausführungen der „Ergänzungen zur Bekanntmachung Teil A und B“, verwiesen. Die „Ergänzungen zur Bekanntmachung Teil A und B“ werden elektronisch auf der Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt.
Die „informatorischen Vergabeunterlagen“ werden ebenfalls elektronisch auf der Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt; siehe Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegen § 41 Abs. 1 SektVO die Vergabeunterlagen nicht vollständig sind und daher nicht zur Angebotsabgabe verwendet werden können. Gemäß § 41 Abs. 4 SektVO und auf Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB erhalten nur diejenigen interessierten Unternehmen, die sich form- und fristgerecht beworben und registriert haben, die für die Abgabe eines ersten verbindlichen Angebotes zu verwendenden vollständigen Vergabeunterlagen. Die zur Angebotsabgabe zu verwendenden Vergabeunterlagen werden nebst allen Unterlagen dann digital über die Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt. Der mit dieser Vorgehensweise bewirkte Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ist notwendig, um die Sicherheitsinteressen im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, die u. a. für die Auftraggeberin in § 8 Abs. 1 LuftSiG konkretisiert werden, zu wahren.
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.