Number: 2167465
Country: Germany
Source: TED
Erneuerung spannungsrisskorrosionsgefährdeter Brücken im Hafenbereich – Planungsleistungen.
Die Brücken im Stadtgebiet Nürnberg (Hafenbereich) sind Spannbetonbrücken mit spannungsrisskorrosionsgefährdetem Spannstahl, denen nur noch eine zeitlich begrenzte Nutzungsperspektive eingeräumt wird. Sie stellen derzeit ein hohes verkehrliches und wirtschaftliches Gefahrenpotenzial dar und müssen schnellstmöglich ersetzt werden. Ein zügiges und geordnetes Vorgehen zum Ersatz dieser Bauwerke zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung der Infrastruktur ist daher unumgänglich. Der Bau erfolgt unter Verkehr in mehreren Bauphasen. Weitere Flankierende Maßnahmen werden als Vorabmaßnahme durchgeführt. Die Projektdauer beträgt ca. 6 Jahre, die Bau und -nebenkostenkosten etwa 137 Mio. Euro brutto (Preisstand 2015). Hinzu kommt der geplante sechsstreifige Ausbau der Südwesttangente (Baulast Stadt Nürnberg) zwischen Anschlussstelle Hafen – Ost und Kreuz Hafen (Südwesttangente / Frankenschnellweg) mit etwa 2,5 Mio. Euro. Bau- und Baunebenkosten.
Brücken Hafenstraße
Nürnberg.
Für das Projekt Hafenbrücken werden für verschiedene Ingenieurbauwerke und Anlagen des Straßenverkehrs Grundleistungen und Besondere Leistungen nach HOAI sowie verschiedener AHO Hefte benötigt.
Dazu gehören u. a folgende Planungsbereiche.:
A) Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI),
B) Fachplanung Tragwerksplanung Ing. BW (HOAI),
C) Objektplanung Verkehrsanlagen (HOAI),
D) Leistungen für Baulogistik (AHO Heft Nr. 25),
E) Planung Totalrückbau (AHO Heft Nr. 18),
F) Objektplanung Behelfsbrücken (HOAI),
G) Fachplanung Tragwerksplanung Behelfsbrücken (HOAI).
Es ist aufbauend auf vorliegenden Planungen der Projektstudie zu planen.
Die Leistungen werden stufenweise beauftragt:
— Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 4 für o. g. Planungsbereiche A, C, D und F; Leistungsphasen 2 bis 3 für Planungsbereich B und G; Leistungsstufe 1 bis 2 für Planungsbereich E;
— Stufe 2: Leistungsphasen 5 bis 7 für o. g. Planungsbereiche A, C und D; Leistungsphasen 4 bis 7 für Planungsbereich B, Leistungsphasen 6 bis 7 für Planungsbereich F und G, Leistungsstufe 3 für Planungsbereich E;
— Stufe 3: Leistungsphasen 8 bis 9 für Planungsbereich A, C und F; Leistungsphase 8 für Planungsbereich D; Leistungsstufe 4 für Planungsbereich E;
Der Auftraggeber wird mit Zuschlagserteilung zunächst nur die Stufe 1 beauftragen. Stufe 2 und Stufe 3 kann optional beauftragt werden. Ein Anspruch auf Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Beauftragung der Stufe 3 nach dem bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss richtet und u.U. nicht direkt im Anschluss an die vorherigen Stufen erfolgt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt.
Die Fertigstellung des Brückenneubaus ist für 21.8.2023 fixiert. Die Laufzeit des Vertrags (Punkt II.2.7.) enthält die Lph. 9 des jeweiligen Planungsbereichs (4-jährige Gewährleistungszeit).
— Stufe 3: Leistungsphasen 8 bis 9 für Planungsbereich A, C und F; Leistungsphase 8 für Planungsbereich D; Leistungsstufe 4 für Planungsbereich E.
Brücke Frankenschnellweg
Dazu gehören u. a. folgende Planungsbereiche:
A) Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI);
B) Fachplanung Tragwerksplanung Ing. BW (HOAI);
C) Objektplanung Verkehrsanlagen (HOAI);
D) Leistungen für Baulogistik (AHO Heft Nr. 25);
E) Planung Totalrückbau (AHO Heft Nr. 18);
F) Objektplanung Behelfsbrücken (HOAI);
Der Auftraggeber wird mit Zuschlagserteilung zunächst nur die Stufe 1 beauftragen. Stufe 2 und Stufe 3 kann optional beauftragt werden. Ein Anspruch auf Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Beauftragung der Stufe 3 nach dem bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss richtet und u. U. nicht direkt im Anschluss an die vorherigen Stufen erfolgt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt.
Die Fertigstellung des Brückenneubaus ist für 10.1.2025 fixiert. Die Laufzeit des Vertrags (Punkt II.2.7.) enthält die Lph. 9 des jeweiligen Planungsbereichs (4-jährige Gewährleistungszeit).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Der Vertrag kann frühestens 10 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab der vorgenannten Bieterinformation, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.