Number: 20898
Country: Germany
Source: TED
Erneuerung spannungskorrisionsgefährdeter Brücken im Hafenbereich – Projektsteuerung.
Die Brücken im Stadtgebiet Nürnberg (Hafenbereich) sind Spannbetonbrücken mit spannungsrisskorrosionsgefährdetem Spannstahl, denen nur noch eine zeitlich begrenzte Nutzungsperspektive eingeräumt wird. Sie stellen derzeit ein hohes verkehrliches und wirtschaftliches Gefahrenpotenzial dar und müssen schnellstmöglich ersetzt werden. Ein zügiges und geordnetes Vorgehen zum Ersatz dieser Bauwerke zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung der Infrastruktur ist daher unumgänglich. Der Bau erfolgt unter Verkehr in mehreren Bauphasen. Weitere Flankierende Maßnahmen werden als Vorabmaßnahme durchgeführt. Die Projektdauer beträgt ca. 8 Jahre, die Bau und -nebenkostenkosten etwa 137 000 000 EUR brutto (Preisstand 2015). Hinzu kommt der geplante sechsstreifige Ausbau der Südwesttangente (Baulast Stadt Nürnberg) zwischen Anschlussstelle Hafen – Ost und Kreuz Hafen (Südwesttangente / Frankenschnellweg) mit etwa 2 500 000 EUR. Bau- und Baunebenkosten.
Nürnberg.
Erbringung von Projektsteuerungsleistungen gemäß Schriftenreihe Heft 9, § 2 AHO, Handlungsbereiche A bis E.
Die Leistungen werden stufenweise beauftragt:
— Stufe 1: Projektstufe 1 und 2;
— Stufe 2: Projektstufe 3;
— Stufe 3: Projektstufe 4 und 5.
Besondere Anforderungen an die Projektsteuerung ergeben sich aus folgenden Parametern:
— viele Fachplaner;
— sehr große Anzahl von Plänen und Planläufen;
— lange Bauzeit;
— Vielzahl von Gewerken auf der Baustelle;
— öffentliches und politisches Interesse an dem Projekt.
Die Beauftragung erfolgt zunächst ausschließlich für die Stufe 1. Die Weiterbeauftragung (Stufe 2 bzw. Stufe 3) erfolgt optional und in Abhängigkeit der zuständigen Entscheidungsgremien. Der Auftraggeber hat somit jederzeit die Möglichkeit das Vorhaben zu beenden, ohne dass daraus ein Anspruch auf die weitere Beauftragung besteht, noch können daraus sonstige Verpflichtungen für den AG entstehen.
Erneuerung spannungskorrisionsgefährdeter Brücken im Hafenbereich – Projektsteuerung
Der Auftragnehmer ist eine Arbeitsgemeinschaft der genannten Unternehmen. Der bevollmächtigte Vertreter ist die sfirion AG.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Der Vertrag kann frühestens 10 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab der vorgenannten Bieterinformation, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.