Number: 18269218
Country: Germany
Source: TED
Zentrale Verwertung Fuhrpark Polizei NRW
Der Leistungsgegenstand erstreckt sich auf die Verwertung von gebrauchten Dienstkraftfahrzeugen der Polizei. Es handelt sich ausschließlich um Fahrzeuge, die für den Polizeidienst im Land NRW beschafft wurden und nach den intern festgelegten Regularien des Auftraggebers nicht mehr benötigt werden.
Der Leistungsgegenstand erstreckt sich auf die Verwertung von gebrauchten Dienstkraftfahrzeugen der Polizei. Es handelt sich ausschließlich um Fahrzeuge, die für den Polizeidienst im Land NRW beschafft wurden und nach den intern festgelegten Regularien des Auftraggebers nicht mehr benötigt werden. Die Anzahl der kalenderjährlich zu verwertenden Fahrzeuge ist variabel und abhängig von den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln für die Beschaffung neuer Fahrzeuge. Derzeit ist geplant, im Kalenderjahr 2020 ca. 500 Fahrzeuge durch Neubeschaffungen zu ersetzen. Der Bieter muss in der Lage sein, die Fahrzeuge sowohl in physischen Auktionen als auch über Online-Portale zu veräußern. Der Verkauf kann an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB oder an Behörden/staatliche Einrichtungen erfolgen. Eine Veräußerung an Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber die Veräußerung von Fahrzeugen im Rahmen von Auktionen oder über Online-Verkaufs-/Versteigerungsportale an Verbraucher für zweckmäßig erachten, werden sich die Vertragspartner abstimmen, unter welchen Bedingungen eine solche Verwertungsform umsetzbar ist.
Weitere Leistungen in Vorbereitung auf die Verwertung wie die Innen- und Außenreinigungen sowie das Entfernen von Schriftzügen und Logos an den Fahrzeugen.
1) Das vom Auftraggeber durchgeführte Verfahren ist ein Offenes Verfahren nach Maßgabe der VgV. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung aller Bieter werden im gesamten Verfahren streng beachtet;
2) Ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft kann andere Unternehmen als Unterauftragnehmer und/oder Eignungsverleiher einsetzen. Diese sind im Angebot unter Verwendung von Formular VIII „Verzeichnis der Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher" zu benennen. Im Hinblick auf die Einreichung zusätzlicher Unterlagen sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Für die Benennung eines Unterauftragnehmers ohne Eignungsleihe hat der Bieter zusätzlich für jeden Unterauftragnehmer einzureichen: die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Unterauftragnehmers unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt;
Fall 2: Für die Benennung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe bezogen auf die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen:
(i) die unter Abschnitt III.1.3 der EU-weiten Bekanntmachung bezeichneten Unterlagen für diesen Dritten in dem Umfang, in dem sich der Bieter auf die Kapazitäten des Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft;
(ii) die unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen jeweils allesamt auch von diesem benannten Dritten;
(iii) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular IX.
Fall 3: Für die Benennung eines Unternehmens als Eignungsverleiher bezogen auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen:
(i) Formular V gemäß Abschnitt III.1.2 der EU-weiten Bekanntmachung;
(ii) die unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen jeweils allesamt von dem Eignungsverleiher;
(iii) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular X.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist.
3) Die von Bietern erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert (Datenschutzklausel gem. § 12 Abs. 2 Datenschutzgesetz NW). Die Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Angebotes. Insoweit ist Formular XI „Information wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung" zur Kenntnis zu nehmen;
4) Der Auftraggeber verlangt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 000 EUR.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DYC8
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antrag unzulässig.