Number: 17451509
Country: Germany
Source: TED
TGA-Planer für Interims-Labor- und Werkstattcontainer
TGA-Planer für Interims-Labor- und Werkstattcontainer (3er-Set).
GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH
Planckstraße 1
64291 Darmstadt
Fachplanungsleistungen für Technische Ausrüstung gem. HOAI § 53 ff für die Errichtung von Interims-Labor- und Werkstattcontainern (3er-Set).
Gem. Anlage 15 der HOAI sind Planungsleistungen bezüglich der Anlagengruppen 1-5 (Abwasser, Wasser, Gas, Wärmeversorgung, Lufttechnische Anlage, Starkstromanlagen, Fernmelde- u. informationstechn. Anlagen) und Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation) zu erbringen. Die jeweiligen Teilleistungen der Leistungsphasen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die bauliche Anlage ist für folgenden Zweck bestimmt: Errichtung von Ausweichflächen während des Sanierungszeitraumes des SE-Gebäudes. In 3 Einzel-Containern sollen Ausweichflächen für folgende Nutzungen errichtet werden: Labor, Werkstatt, Flächen zur Lagerung und Bearbeitung von radioaktivem Material, sowie ein Schleusencontainer. Der 1. Container (Kontrollcontainer), mit einer Grundfläche von 189 qm wird technisch gem. Leistungsbeschreibung ausgestattet. Der 2. Container (Schleusencontainer) erhält lediglich einen Trinkwasser- und Stromanschluss. Der 3. Container (Biolabor), in der Größe eines Standardcontainers wird als Interimslabor gemäß Leistungsbeschreibung ausgestattet. Medienanschlüsse erfolgen an Bestandsgebäude.
Die Auftragserteilung erfolgt mittels einem Stufenvertrag.
Mit Zuschlagserteilung wird zunächst nur die vertraglich vorgesehene Leistungsstufe 1 zu den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt.
Die weiteren Leistungsstufen zu den Leistungsphasen 5 bis 8 werden optional ausgeschrieben.
Die Vergabe der optional ausgeschriebenen Leistungen erfolgt in Abhängigkeit von zuwendungsrechlichen Entscheidungen und internen Entscheidungen.
Die Vergabe der optionalen Leistungen ist in den weiteren Vergabeunterlagen enthalten und beschrieben.
Ebenso sind die Bedingungen zur Beauftragung der optional ausgeschriebenen Leistungen in dem veröffentlichten Planer-Vertrag beschrieben.
Auftragsvergabe SWJ Engineering GmbH
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEYD77
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die
Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 9499-0
Fax: 0228 9499-163
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Der Bewerber /Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebots, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die GSI dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o.g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.