Number: 17099813
Country: Germany
Source: TED
Objektplanung Freianlagen (§§ 38 ff. HOAI 2013) – Umgestaltung des Kaiser-Wilhelm-Platzes in Detmold
Planungsleistungen für die Umgestaltung des Kaiser-Wilhelm-Platzes
Hierfür werden Leistungen der Objektplanung Freianlagen (vgl.: §§ 38 ff., HOAI 2013) ausgeschrieben. Es soll eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 3, 5-9 erfolgen (Stufe 1: Lph 3, Stufe 2: Lph 5-9). Die Beauftragung der Stufe 2 erfolgt optional. Ebenfalls optional werden Besondere Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen und Stundenarbeiten beauftragt. Es besteht kein Anspruch auf Abruf der lediglich optional beauftragten Leistungsbestandteile.
Kaiser-Wilhelm-Platz
Paulinenstraße
32756 Detmold
Objektplanung Freianlagen (vgl.: §§ 38 ff., HOAI 2013); Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 3, 5-9. Stufe 1 stellt die Leistungsphase 3, Stufe 2 die Leistungsphasen 5-9 dar. Eine Beauftragung der Stufe 2 erfolgt optional. Zudem werden optional Besondere Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen und Stundenarbeiten beauftragt.
Stufenweise Beauftragung entsprechend den Ausführungen unter Ziff. II.2.4). Die Stufe 2 (Lph 5-9) ist optional, ebenso wie die Besonderen Leistungen und Stundenlohnarbeiten. Der Auftraggeber behält sich vor, die lediglich optional beauftragten Leistungen abzurufen. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf der lediglich optional beauftragten Leistungsbestandteile.
Für die Abgabe der Unterlagen werden vom Auftraggeber zum Teil Musterformulare bereitgestellt, die zwingend zu verwenden sind.
Sofern Unterlagen gefordert werden sollten, für deren Vorlage keine Musterformulare bereitgestellt werden, sind die Erklärungen vom Bewerber selbst anzufertigen. Sofern nichts anderes ausgewiesen ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend.
Mehrere Bewerber können sich grds. zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall muss die Bewerbergemeinschaft mit ihrem Teilnahmeantrag eine Bewerbergemeinschaftserklärung (§ 43 VgV) (bei einer Bewerbergemeinschaft reicht die Beibringung durch die Bewerbergemeinschaft als solche) einreichen. Wird eine Bewerbergemeinschaft gebildet, müssen alle Mitglieder der Gemeinschaft die geforderten Unterlage einzeln beibringen, sofern nichts anderes ausgewiesen ist.
Sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beabsichtigt, Nachunternehmer zur Auftragsdurchführung einzusetzen, hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft anzugeben, welche Teile des Auftrags er/sie als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt (Nachunternehmererklärung) (bei einer Bewerbergemeinschaft reicht die Beibringung durch die Bewerbergemeinschaft als solche).
Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgesehen sind, haben auf gesondertes Anfordern durch den Auftraggeber die Nachunternehmer namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen der jeweilig benannte Nachunternehmer für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird. Dieser Nachweis ist z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers zu führen. Der Auftraggeber überprüft, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmers vorliegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung des vorgesehenen Nachunternehmers sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die folgenden Nachweise an die Eignungsanforderungen
— Nachweis der Berufsqualifikation als Landschaftsarchitekt oder Ingenieur gemäß § 75 Abs. 1 und 2 VgV (entsprechender Nachweis der beruflichen Befähigung z. B. mittels der Kopie der Zulassungsurkunde),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB,
— Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 GWB (abzugeben, sofern einschlägig),
— Bestätigung einer Berufshaftpflichtversicherung eines für den Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassenen Versicherers mit einer Deckungssumme von mindestens 1 500 000,00 EUR je Verstoß für Personenschäden sowie von mindestens 1 500 000,00 EUR je Verstoß für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden (Vermögensschäden sind Vermögensschäden, die sich aus Personen- und/oder Sachschäden ergeben sowie Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind)) (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV),
— Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren,
— Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen,
— Angaben zu geeigneten Referenzen (Referenzobjekte, deren (Planungs-)Anforderungen mit denen der zu vergebenden (Planungs-)Leistung vergleichbar sind) davon:
—— Objektplanung Freianlagen Erbrachte Lph HOAI,
—— Objektplanung Freianlagen Planungsanforderungen,
—— Objektplanung Freianlagen Bezug zur Gartendenkmalpflege.
Bezogen auf die jeweils vorgesehenen Leistungsteile des vorgesehenen Nachunternehmers beizubringen. Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten (mit Ausnahme des Nachweises der Berufsqualifikation) für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, nicht.
Der Auftraggeber wird vor der Zuschlagserteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einholen.
Hinweis zu Ziff. II.1.7) und Ziff. V.2.4): Die hier angegebenen fiktiven Auftragssummen erfolgten zum Schutz von Bieterrechten (§ 39 Abs. 6 VgV)
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDC9AGS
Nach § 160 Abs. 3 GWB gilt:
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.