Number: 16888144
Country: Germany
Source: TED
Lieferung von 150 Laptops mit externen Datenzugriff (VPN) einschließlich Zubehör und Software zur Festplattenverschlüsselung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) setzt seine 2016 beschlossene Mobilitätsstrategie weiter um. Die Strategie beinhaltet die vollständige Umrüstung der IT-Ausstattung von einem festen Arbeitsplatzrechner zu einem mobilen Endgerät mit externen Datenzugriff für alle dafür geeigneten Arbeitsplätze. Dazu beabsichtigt das BIBB, in einem nächsten Schritt 150 tragbare Computer (Laptops) mit externen Datenzugriff (VPN) einschließlich Zubehör und der Software zur Festplattenverschlüsselung zu erwerben.
Tragbare Computer (Laptops) und Zubehör
Siehe Leistungsbeschreibung.
Software zur Festplattenverschlüsselung
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.