Number: 16704542
Country: Germany
Source: TED
Strecke 3010; GE Treis-Moselkern; Bf Cochem GE Gleis1 und WE W41
Los 10 – GE Treis Karden – Moselkern, km 30,805 – km 36,309:
5 477 m Gleiserneuerung (jochweise) mit vollständiger Bettungserneuerung (konventionell); Bahnübergangsarbeiten, Stopf- und Schweißarbeiten, Belastungsstopfgang, Sicherungs- und bauaffine Dienstleistungen.
Los 20 – GE Gleis 1 im Bf Cochem:
1 019 m Gleiserneuerung (konventionell) mit vollständiger Bettungserneuerung (konventionell); 995 m PSS-Einbau mit Geokunststoff; Stopf- und Schweißarbeiten, Belastungsstopfgang, Sicherungs- und bauaffine Dienstleistungen.
Los 21 – WE W41 im Bf Cochem:
Weichenerneuerung mit vollst. Bettungserneuerung und PSS-Einbau; Stopf- und Schweißarbeiten; Belastungsstopfgang; Sicherungs- und bauaffine Dienstleistungen.
Cochem – Treis-Karden – Moselkern
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise
Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Nur die unter III.1.1) bis III.1.3), III.2.2) und VI.3) geforderten Erklärungen/Nachweise werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Alle unter III.1.1) bis III.1.3), III.2.2) und VI.3) geforderten Erklärungen/Nachweise sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.