Number: 16704336
Country: Germany
Source: TED
Planungsleistungen für das Projekt: Brandschutztechnische Sanierung und Umbau der Sekundarschule in Höhnstedt, Los 1: Objektplanung Gebäude und Tragwerksplanung
Das Projekt beinhaltet die weitere brandschutztechnische Modernisierung und den Umbau des Schulgebäudes, Typ Erfurt „TS 69“ nach den Schulerfordernissen.
06179 Salzatal OT Höhnstedt
Die zu vergebenden Gesamtplanungsleistungen der Objekt- und Fachplanungen für das Projekt: Brandschutztechnische Sanierung und Umbau der Sekundarschule in Höhnstedt umfasst 4 Lose. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Los 1 - Objektplanung Gebäude und Tragwerksplanung.
Das Projekt beinhaltet die weitere brandschutztechnische Modernisierung und den Umbau des Schulgebäudes, Typ Erfurt „TS 69“ nach den Schulerfordernissen. Überarbeitung und Anpassung des Brandschutzkonzeptes an die aktuellen Richtlinien. In dieser Maßnahme soll auch die Komplettsanierung des Fachtraktes inklusive der Erneuerung der Ausstattung der Fachunterrichtsräume für Chemie, Physik und Biologie erfolgen.
Die Baumaßnahmen im Schulgebäude sollen Bauabschnittweise für alle Gewerke ausgeführt werden. Um für die Sanierung und den Umbau die erforderliche Baufreiheit zu haben, ist angedacht, das Schulgebäude in Teilen leer zu ziehen und den Schulbetrieb übergangsweise in einer 2-etagigen Containeranlage (8 Klassenräume) mit Sanitärtrakt und Treppenanlagen auf dem vorderen Schulhof unterzubringen. Hierfür sollen sämtliche erforderlichen Unterlagen, bezogen auf die vereinbarten Planungsleistungen, durch den Auftragnehmer ausgearbeitet werden.
Die gesamte Maßnahme soll über das Programm: „Verbesserung der Schulinfrastruktur für finanzschwache Kommunen“ gefördert werden.
Los 1 umfasst folgende Teilleistungen:
— Objektplanung für Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI, LPH 1-3 mit Option LPH 4-9,
— Tragwerksplanung nach § 51 HOAI, LPH 1-3 mit Option LPH 4-6,
— genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept,
— Wärmeschutz,
— Bauphysik (Schallschutz),
— Raumakustik.
Die vom Auftragnehmer zu erarbeitenden Unterlagen für den Fördermittelantrag (LPH 3) sind dem Auftraggeber zwingend bis zum 16.12.2019 zu übergeben.
Bei Abschluss des Vertrages werden zunächst nur die Leistungen derLeistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Die Leistungsphasen 4 bis 9 je Leistungsbild sowie Teilleistungen der benannten Beratungsleistungen werden optional vereinbart. Die Optionen werden bei der Ermittlung des Gesamthonorars entsprechend berücksichtigt. Die weiteren Leistungen ab Leistungsphase 4 sollen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abgerufen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der benannten Optionen besteht nicht.
Mit dem Angebot sind keine Entwürfe zu der gestellten Aufgabe einzureichen.
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[...]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.