Number: 15874641
Country: Germany
Source: TED
Pfortensprechanlagen
Erneuerung und Instandhaltung der Pfortensprechanlagen des Deutschen Bundestages
Referat IT 3, Kommunikationstechnik
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Vertragsgegenstand ist die Erneuerung (Lieferung, Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme) von Pfortensprechanlagen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages (an 31 Eingängen in 16 Liegenschaften), die Schulung von Personal (Service und Anwender) sowie die technische Dokumentation. Nach Abnahme der erneuerten Pfortensprechanlagen übernimmt der Auftragnehmer die Instandhaltungsleistungen an diesen Anlagen und gegebenenfalls an bereits bestehenden Anlagen. Diese beinhalten unter anderem die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, die Mängelhaftungs-, Garantie- und Servicevertragsabwicklung sowie eine Hotline.
Es besteht zu Gunsten der Auftraggeberin eine Option zur Verlängerung der Vertragsdauer für die Instandhaltungsleistungen um 2 Jahre.
Schlosser- und Tischlerarbeiten sowie Einfachmontagen
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.