Number: 15715920
Country: Germany
Source: TED
Dienstleistungsauftrag (Rahmenvertrag) Bewirtschaftung der Schulmensen der Stadt Neckarsulm
Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande und endet am 31.8.2021. Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeweils um ein weiteres Jahr bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren – maximal bis zum 31.8.2023 zu verlängern.
Leistungsbeginn ist der 2.9.2019
Dienstleistungsauftrag (Rahmenvertrag) über die Bewirtschaftung der Schulmensen der Stadt Neckarsulm
Mit Einführung der Ganztagesschulen bzw. der ganztägigen Betreuungsangebote ist die Bereitstellung einer Schulverpflegung zu einem wichtigen Baustein im Schulalltag geworden.
Die Stadt Neckarsulm ist als Schulträgerin ihrer Ganztagesschulen dazu verpflichtet ein Speisenangebot über die Mittagszeit anzubieten und zu organisieren. Sie stellt die notwendigen Räume und das Equipment zur Verfügung und trägt die dafür entstehenden Kosten.
Die Stadt Neckarsulm wird zum Schuljahr 2019/2020 die Bewirtschaftung (temperaturentkoppeltes Produktionssystem) mit einem jährlichen Gesamtumfang von ca. 60 000 Essen (Dienstleistungsauftrag/ Rahmenvertrag) folgender Schulmensen ausschreiben:
— Neubergschule,
— Grundschule Dahenfeld,
— Amorbachschule/Pestalozzi-Schule,
— Grundschule Amorbach,
— Wilhelm-Maier-Schule Obereisesheim,
— Johannes-Häußler-Schule,
— Hermann Greiner-Realschule.
Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande und endet am 31.8.2021. Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeweils um ein weiteres Jahr bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren – maximal bis zum 31.8.2023 – zu verlängern. Leistungsbeginn ist der 2.9.2019.
Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande und endet am 31.8.2021. Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeweils um ein weiteres Jahr bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren – maximal bis zum 31.8.2023 – zu verlängern.
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.