Number: 15715817
Country: Germany
Source: TED
Regionalverband Ruhr-Standortmarketingkampagne
Zu vergeben ist die Weiterentwicklung und Umsetzung der Image- und Standortmarketingkampagne „Stadt der Städte“ für den Wirtschaftsraum Metropole Ruhr (Part I), für 2020 kombiniert mit einer Informations- und Motivationskampagne für die erste Direktwahl des Ruhrparlaments bei den NRW-Kommunalwahlen im Herbst 2020 (Part II).
Zielgruppe zu Part I sind Entscheider (m/w), also Führungskräfte in Unternehmen im In- und Ausland, sowie Fachkräfte, die die Metropolregion Ruhr für sich begeistern will.
Zielgruppe zu Part II sind wahlberechtigte Bürger*innen der Region, die im Herbst 2020 zum ersten Mal das Ruhrparlament direkt wählen können. Sie sollen in einem zweiten Kampagnenstrang auf die Aufgaben und Leistungen des RVR als zuständige Verwaltung des Ruhrparlaments hingewiesen und zum Wahlgang motiviert werden.
Zu entwickeln sind für beide Kampagnenstränge (Part I und II) gemeinsam alle Elemente einer auf Dauer angelegten Kampagne. Basis ist die bereits 2017 gestartete, erfolgreiche Stan.
Essen
Zu entwickeln sind für beide Kampagnenstränge (Part I und II) gemeinsam alle Elemente einer auf Dauer angelegten Kampagne. Basis ist die bereits 2017 gestartete, erfolgreiche Standortmarketingkampagne „Stadt der Städte“.
Die Kampagne muss als Plattform für die Kommunen und Unternehmen der Metropole Ruhr nutzbar sein; beide sollen sie in geeigneten Partnerkonzepten für eigene Aktivitäten nutzen können.
Die Medialeistung wird zu einem späteren Zeitpunkt getrennt ausgeschrieben.
Auf die Rügeverpflichtung vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Dieser lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“