Number: 15695400
Country: Germany
Source: TED
Plenumsmanagement
Instandhaltung und Serviceunterstützung des technischen Plenumsmanagements im Plenarsaal des Deutschen Bundestages.
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Vertragsgegenstand ist die Instandhaltung, Störungsbeseitigung und Serviceunterstützung der folgenden technischen Einrichtungen im Plenarsaal des Deutschen Bundestages:
— Mikrofon- und Konferenzsysteme,
— Dolmetschereinrichtungen,
— Projektionseinrichtungen
— Zuspieltechnik (Audio und Video),
— Beschallungstechnik,
— digitale Audiomatrix,
— mechanisches Audiokoppelfeld,
— Mediensteuerungen,
— eine redundante speicherprogrammierbare Steuerung (SPS),
— eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV). Außerdem sind folgende Leistungen vom Auftragnehmer zu erbringen:
— Störungsannahme und telefonischer Support (Hotline),
— 1 x jährliche Hardware-Informationen,
— Projektleitung und Qualitätskontrolle.
Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten
Unbekannt
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.