Number: 15691343
Country: Germany
Source: TED
Fraunhofer IWKS Alzenau – V_163_750026_51 Stark- und Schwachstrom
Fraunhofer IWKS Alzenau
Neubau Büro- und Laborgebäude mit Technikum:
— ca. 1 St. Mittelspannungsschaltanlage,
— ca. 2 St. Netztransformator 800 kVA,
— ca. 2 St. USV-Anlage 50 KW,
— ca. 9 St. Vollüberwachtes Notlichtsystem,
— ca. 1 St. Niederspannungs-Hauptverteilung,
— ca. 90 000 m Kabel und Leitungen,
— ca. 600 St. Beleuchtungskörper,
— ca. 18 St. Netzwerk Kamera Basic,
— ca. 1 St. Brandmeldezentrale,
— ca. 1 St. Einbruchmelderzentrale,
— ca. 18 St. Stand-Verteilerschrank 40/42 HE,
— ca. 2 St. Freitragende Automatik-Torschranke.
IWKS, Alzenau
Brentanostraße 2
63755 Alzenau
— Ca. 2 St. USV-Anlage 50 KW,
Nach §11 EU VOB/A haben wir uns entschieden, das Vergabeverfahren digital über die Plattform der deutschen eVergabe durchzuführen.
Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich bei der deutschen eVergabe zum Abruf zur Verfügung (§11 EU Abs. 3 VOB/A). Eine Registrierung hierfür ist nicht notwendig.
Die Kommunikation im Vergabeverfahren (Bieteranfragen und deren Beantwortung sowie Bieterinformationen) erfolgt gem. §11 EU Abs. 7 ebenfalls über die Plattform der deutschen eVergabe.
Bitte beachten Sie, dass für die digitale Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angebotsabgaben sowie Einreichen von Bieteranfragen zwingend eine Registrierung notwendig ist.
Wir empfehlen daher eine frühzeitige Registrierung auch um evtl. Benachrichtigungen zu Bieterinformationen zu erhalten.
Das Risiko eines daraus entstehenden Ausschlusses ist vom Bieter zu tragen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).