Number: 15253378
Country: Germany
Source: TED
Massenentsäuerung von Archivgut des Staatsarchivs Hamburg einschließlich notwendiger Zusatzarbeiten
Die zu erbringende Gesamtleistung umfasst die konservatorische Behandlung insbesondere die Entsäuerung sowie, soweit erforderlich, auch die restauratorische Bearbeitung des dafür bereitgestellten Archivgutes. Dazu kommt der Transport, die Foliierung, ggfs. die Neuverpackung sowie die Prüfung/Dokumentation der Behandlungsergebnisse.
Los 1
Hamburg
Das Los 1 umfasst folgende Bestände: 111-2 Senat-Kriegsakten (ca. 36 lfm, aus den Jahren 1888 bis 1940).
Die unter II.2.7 genannte Vertragslaufzeit ist eine (technisch bedingte) fiktive Angabe. Es gelten die Angaben in den Besonderen Vertragsbedingungen.
Los 2
Das Los 2 umfasst folgende Bestände: 132-1 I Senatskommission I (ca. 46 lfm, aus den Jahren 1838 bis 1933).
Los 3
Das Los 3 umfasst folgende Bestände: 132-1 II Senatskommission II (ca. 35 lfm, aus den Jahren 1823 bis 1956).
Los 4
Das Los 4 umfasst folgende Bestände: 351-10 I Sozialbehörde I (ca. 48 lfm, aus den Jahren 1830-1954).
Los 5
Das Los 5 ist das umfangreichste Los und umfasst folgende Bestände: 311-2 IV Finanzdeputation IV (ca. 216 lfm, aus den Jahren 1571 bis 1996).
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag(auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung benannten Fristen zur Angebotsabgabe oder zur Bewertung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.