Number: 14839599
Country: Germany
Source: TED
Betriebsführung für die Grund-/ Sickerwasseraufbereitungsanlagen Jarre-/Weidestraße, Osterfeldstraße und Deponie Havighorster Moor
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um die Betriebsführung von Sanierungsanlagen, die bei der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) betreut werden. Es sind verfahrenstechnische Anlagen für die Behandlung von Sicker-/ Grundwasser sowie Entgasungs- und Ölfassungsanlagen. Die Anlagen sind 24 Stunden pro Tag ganzjährig, sowohl im vor-Ort-Betrieb als auch im Bereitschaftsdienst, zu betreiben.
Hamburg
Die FHH – Behörde für Umwelt und Energie - als Auftraggeber (AG) beabsichtigte den Abschluss eines Vertrages über die Betriebsführung der o. g. Anlagen. Dabei sollte eine geeignete Fachfirma die genannten Anlagen 24 Stunden pro Tag ganzjährig, sowohl im Vor-Ort-Betrieb als auch im Bereitschaftsdienst betreiben.
Es handelt sich bei der Betreuung der Anlagen vornehmlich um Tätigkeiten wie Überwachung zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebes mittels visualisierten Anlagenprozess, Instandhaltung der Anlagentechnik und –bauwerke, Störungsbeseitigung, Optimierung der Anlagentechnik und Betriebweise sowie Durchführung von Wasserstandsmessungen und Probennahmen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.