Racking (№14359074)

19 apr

Number: 14359074

Country: Germany

Source: TED


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Publication date


19-04-2019

Description


  1. Section I
    1. Name and addresses
      AOK Baden – Württemberg
      Am Rheinfels 2
      Waldshut-Tiengen
      79761
      Germany
      E-mail: [email protected]
    2. Type of the contracting authority:
      Body governed by public law
    3. Main activity:
      Health
  2. Section II
    1. Scope of the procurement:
      1. Title:

        Rückbau und Neubau des AOK Verwaltungsgebäudes in Waldshut: hier Rollregalanlage verfahrbare und stationäre Regale

        Reference number: BüvA 2019-04-17-BW-SPE
      2. Main CPV code:
        39151100, 39131100, 39131000, 45421153
      3. Type of contract:
        Works
      4. Short description:

        Die AOK Baden-Württemberg begann 2017 mit dem Neubau eines Gebäudes für die AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee.

        Dieser Neubau wird an Stelle des bestehenden Gebäudekomplexes der AOK am Rheinfels 2, in 79761 Waldshut entstehen.

        Es ist daher geplant, den vorhandenen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage komplett rückzubauen und durch einen Neubau mit zwei Baukörpern mit Tiefgarage zu ersetzen.

        Richtung Südwesten (Rhein) entsteht eine Tiefgarage.

        Ab Oberkante Tiefgarage ein 2-geschossiges Gesundheits- und Verwaltungsgebäude (Gesundheitszentrum).

        Unmittelbar an die Außenkante und die Oberkante der Tiefgarage angrenzend entsteht ein 5-geschossiges Verwaltungsgebäude (Hauptgebäude).

        Alle tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton.

        Es handelt sich um eine sogenannte Ü2-Baustelle nach DIN 1045 (Überwachungsklasse 2).

      5. Information about lots:
        This contract is divided into lots: no
      6. Total value of the procurement:
        Value excluding VAT: 0.01 EUR
    2. Description
      1. Title:
      2. Additional CPV code(s):
        39131100, 39131000, 45421153
      3. Place of performance:
        Main site or place of performance:

        AOK Baden-Württemberg c/o AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee

        Am Rheinfels 2

        79761 Waldshut

      4. Description of the procurement:

        Rollregalanlage verfahrbar und stationäre Regale:

        Rollregalanlage verfahrbar: ca. 50 m

        Stationäre Regale: ca. 18 m.

      5. Award criteria:
      6. Information about options:
        Options: no
      7. Information about European Union funds:
        The procurement is related to a project and/or programme financed by European Union funds: no
      8. Additional information:
  3. Section IV
    1. Description:
      1. Type of procedure:
        Open procedure
      2. Information about a framework agreement or a dynamic purchasing system:
      3. Information about electronic auction:
      4. Information about the Government Procurement Agreement (GPA):
        The procurement is covered by the Government Procurement Agreement: yes
    2. Administrative information:
      1. Previous publication concerning this procedure:
        Notice number in the OJ S: 2019/S 043-096820
      2. Information about termination of dynamic purchasing system:
      3. Information about termination of call for competition in the form of a prior information notice:
  4. Section V
    1. Contract No: 2019-02-25-BW-SPE
      Title:

      Rückbau und Neubau des AOK Verwaltungsgebäudes

    2. Award of contract
      1. Date of conclusion of the contract: 2019-04-15
      2. Information about tenders:
        Number of tenders received: 5
        The contract has been awarded to a group of economic operators: no
      3. Name and address of the contractor:
        Zambelli Metalltechnik GmbH & Co. KG
        Wegscheid
        Germany
        The contractor is an SME: no
      4. Information on value of the contract/lot (excluding VAT):
        Initial estimated total value of the contract/lot: 0.01 EUR
        Total value of the contract/lot: 0.01 EUR
      5. Information about subcontracting:

  5. Section VI
    1. Additional information

      (1) Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen und haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:

      — dass die Bietergemeinschaft im Falle einer Zuschlagserteilung (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A-EU) in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder gebildet wird,

      — dass sie allein jeweils nicht in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag durchzuführen und ausschließlich aus diesem Grunde eine Bietergemeinschaft gegründet haben, und

      — dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht der Auftraggeberin an.

      Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKYV9F

    2. Procedures for review
      1. Review body
        Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
        Villemombler Straße 76
        Bonn
        53123
        Germany
        Fax: +49 2289499163
      2. Body responsible for mediation procedures

      3. Service from which information about the review procedure may be obtained

        § 134 GWB Informations- und Wartepflicht.

        „(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;

        (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;

        (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist …“

        § 135 GWB Unwirksamkeit.

        „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

        1. gegen § 134 verstoßen hat…“

        § 160 GWB Einleitung, Antrag.

        (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

        (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

        (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

        1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

        2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

        Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

        § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.

        „(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;

        (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.


    3. Date of dispatch of this notice
      2019-04-17